AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maria Film
(Stand: 17.08.2022)

  1. Die Produktion
    a. Die Produktion des Films beginnt mit der Freigabe des durch den Kunden zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs, Storyboards oder der schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen vor Produktionsbeginn.
    b. Die Produktion erfolgt auf Grundlage des Drehbuchs, Storyboards oder Vereinbarungen und wird von Maria Film am Set interpretiert und mit den nötigen technischen Mitteln umgesetzt.
    c. Maria Film trägt ausschließlich für die kreative und technische Umsetzung Verantwortung in allen Phasen der Produktion.
    d. Die sachliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers/Kunden oder seiner rechtlichen Vertreter.
    e. Sollte eine Anweisung des Kunden gegen eine rechtliche Situation verstoßen, trägt dieser die volle Verantwortung für alle Konsequenzen für sich und für das Team.
  2. Die Kosten des Projekts
    a. Alle von Maria Film angebotenen Preise sind Netto-Preise.
    b. Der vereinbarte Endpreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Produkts.
    c. Ausschließlich ordentliche Angebote von Maria Film sind rechtlich bindend. Kalkulationen im E-Mail Format oder als Excel Tabelle sind freibleibende Angebote und zählen hier z.B. nicht dazu.
    d. Sollten manche Posten auf Schätzungen basieren (z.B. Musiklizenzen, Gagen, Buy-Out u.a.), müssen diese zu erwartenden Mehrkosten dem Kunden mitgeteilt werden und nach dessen Zustimmung das Angebot angepasst werden.
    e. Jeglicher Mehraufwand muss durch ein schriftliches Angebot durch Maria Film vom Kunden angenommen werden. Ist ein unmittelbares schriftliches Angebot nicht möglich, muss dies binnen 48 Stunden von Maria Film nachgereicht und vom Kunden bestätigt werden.
    f. Mehrkosten durch Änderungswünsche des Kunden müssen von Maria Film schnellstmöglich mitgeteilt werden. Sofern dies nicht möglich ist kann Maria Film mindestens 50% der entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen.
    g. Schauspieler, Models, Sprecher oder sonstige Künstler dürfen erst nach Freigabe des Kunden verpflichtet werden.
    h. Mehrkosten, die durch externe Dienstleister verursacht werden, (z.B. Zeitverzug/Überstunden) müssen vom Kunden getragen werden.
  3. Das Projekt
    a. Das Projekt beginnt mit der Unterzeichnung des Angebots durch beide Vertragsparteien.
    b. Der Kunde muss vor Produktionsbeginn einen weisungsberechtigten Ansprechpartner benennen. Diese Weisungen sind auch in mündlicher Form bindend.
    c. Sollten externe Bild-, Ton- oder Text Materialien genutzt werden, so hat der Auftraggeber diese in einem für das Projekt verwendbaren Format abzuliefern. Sollte dies nicht geschehen, kann Maria Film Mehrkosten für die Konvertierung des Materials in Rechnung stellen. Alle notwendigen Rechte für die Materialien müssen vom Kunden zur Verfügung gestellt werden.
    d. Sollten Änderungswünsche anfallen, müssen diese durch Maria Film umgehend auf Mehrkosten geprüft werden. Änderungswünsche, die die Gesamtästhetik des Films zerstören, die aufgrund kreativer Gestaltung oder der technischen Machbarkeit dringend abzuraten sind, dürfen von Maria Film abgelehnt werden.
    e. Sollte ein laufendes Projekt gestoppt oder vorzeitig beendet werden, darf Maria Film alle anfallenden Kosten umgehend in Rechnung stellen.
    f. Maria Film kann nicht für Störungen von Betriebsabläufen durch das Projekt und seine Umsetzung haftbar gemacht werden. Die vom Kunden vorgegeben Einsatzorte und -zeiten sind selbstverständlich einzuhalten.
  4. Fertigstellung des Projekts
    a. Das Abgabeformat des Produkts muss vor Beginn des Projekts von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.
    b. Die Nutzungsrechte des Videos werden im Angebot schriftlich festgehalten und sind ausschließlich für diesen Einsatzzweck, –zeitraum und –ort vorgesehen. Für einen Verstoß kann Kreativfilm nicht haftbar gemacht werden.
    c. Änderungen müssen schnellstmöglich, aber binnen 14 Tagen schriftlich genannt werden. Eine spätere Reklamation ist ausgeschlossen.
    d. Maria Film gibt eine Anzahl der vereinbarten Korrekturschleifen im Angebot an. Weitere Korrekturschleifen können nur durch Mehrkosten realisiert werden.
    e. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzepts stellen keinen Mangel dar.
    f. Geschmacksretouren sind bei Maria Film ausgeschlossen.
  5. Die Lieferung
    a. Der Abgabetermin wird durch den Kunden und Maria Film bei Projektbeginn gemeinsam bestimmt.
    b. Verzug und sich ändernde Abgabetermine müssen schnellstmöglich besprochen und vereinbart werden.
    c. Wenn der Abgabetermin trotz der gebotenen Sorgfalt nicht eingehalten werden kann, durch Gründe, die Maria Film nicht beeinflussen kann (Verzögerung durch Kunden, Naturkatastrophen, etc.), nennt Maria Film einen neuen Abgabetermin. Bei äußeren Einflüssen kommt Maria Film für die entstehenden Kosten eines mögliches Verzuges der Produktion nicht auf.
    d. Sollten kurzfristige Änderungen einen bestimmten Abgabetermin in Gefahr bringen, kann Maria Film anfallende Mehrkosten dem Kunden unmittelbar in Rechnung stellen. Selbst, wenn die Höhe vorher nicht genau definiert werden kann.
    e. Hält Maria Film einen Abgabetermin nicht ein, so muss der Kunde einen angemessenen Nachtermin nennen. Für alle anderen Fälle gelten die gesetzlichen Regelungen.
  6. Rechte
    a. Maria Film verpflichtet sich alle Rechte zu erwerben, die im Zusammenhang mit dem Produktionsteam notwendig sind.
    b. Sollte der Auftraggeber eine Ausweitung der Nutzungsrechte wünschen, so kann Maria Film ihm ein Angebot vorlegen, das die neuen Nutzungsrechte umfasst und die entstehenden Kosten in einem Angebot auflisten.
    c. Nutzungsrechte für interne Verwertungen können unter gar keinen Umständen ausgeweitet werden.
    d. Der Umfang der Nutzung des Endprodukts wird durch das Angebot festgehalten und ist rechtlich bindend.
    e. Der Kunde ist verpflichtet alle zukünftigen Bearbeitungen oder Änderungen ausschließlich durch Maria Film vornehmen zu lassen. Nur wirtschaftliche, werbliche oder technische Gründe können diesen Punkt negieren.
    f. Eine Weitergabe von RAW Materialien oder Projektdateien an den Kunden ist nicht möglich.
    g. Der Auftraggeber darf Nutzungsrechte im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung durch Dritte ausüben lassen
    h. Der Übergang der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt durch Abgabe des Endprodukts.
    i. Maria Film erhält das Nutzungsrecht aller nicht internen Filme, Videos, Fotos oder Ton-Aufnahmen, sowohl in ihrer Endfassung als auch unbearbeitete und nicht verwendete Fassungen für die öffentliche Nutzung und Bewerbung der Aktivitäten von Maria Film. Dabei können diese zu neuen Fassungen zusammengestellt werden und mit Materialien anderer Projekte kombiniert werden (z.B. für Showreels). Dieses Nutzungsrecht gilt zeitlich und räumlich uneingeschränkt, als auch die Nutzung der Kanäle.
  7. Zahlungsbedingungen, Mitwirkung, Abnahme
    a. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise.
  8. Zahlungsregelungen sind, wenn nicht anders festgelegt, wie folgt:
    b.i. 50% bei Auftragserteilung
    b.ii. 25% nach Beendigung der Produktion (z.B. Dreharbeiten oder Shooting)
    b.iii. 25% nach Beendigung des Projektsc. Die Auftragnehmerin berechnet dem Auftraggeber mit Erteilung des Auftrags eine Anzahlung/ Vorausleistung i.H.v. 50 % des mit erteiltem Angebot veranschlagten Auftragsvolumens. Eine weitere Abschlagszahlung i.H.v. 25 % des veranschlagten Auftragsvolumens wird nach Abschluss der Dreharbeiten abgerechnet und sofort zur Zahlung fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Fortführung des Projekts vom Eingang der Abschlagszahlungen abhängig machen.

    c. Der Auftraggeber kann zur ordnungsgemäßen Fortführung oder zur Erledigung eines Projekts zur Mitwirkung verpflichtet sein, indem er z.B. eine Auswahl nach den Vorschlägen der Auftragnehmerin zu treffen hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Auftragnehmerin nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht im Verzug und ist der Auftragnehmerin zu Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden kann auch in dem offenen Auftragsvolumen gem. des erteilten Angebots bestehen.

    d. Die Abnahme der Vertragsleistung findet nach Fertigstellung statt. Der Auftraggeber ist nur dann zur Verweigerung der Abnahme oder zur Abnahme unter Vorbehalt berechtigt, wenn das Werk nicht den vertragsgemäßen Zustand aufweist und mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Der Auftraggeber hat diese Mängel zu benennen, die Auftragnehmerin wird unverzüglich die Dauer der Mängelbeseitigung benennen und eine vertragsgemäße Leistung erbringen. Der Abschluss der Nacharbeiten wird von der Auftragnehmerin unverzüglich angezeigt.

    e. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach 14 Werktagen nach Vorlage des abnahmefähigen Werkes als bewirkt. Hat der Auftraggeber das Werk ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt das Werk nach 7 Werktagen ab Beginn der Benutzung als abgenommen. Vorbehalte sind innerhalb dieser Fristen geltend zu machen.

    Daten
    a. Maria Film arbeitet auf Grundlage des Datenschutzgesetzes vom 25.05.2018
    b. Alle abgegebenen Endfassungen werden bei Maria Film bis zu 3 Jahre für den Kunden eingelagert. Danach werden Sie ohne Mitteilung gelöscht.

  9. Sonstiges
    a. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so betrifft dies nicht die übrigen Bestimmungen.
    b. Link zum Impressum: mariafilm/impressum